Ergänzung zum Beitrag vom 22.06.2016, Kompliziertes kann ganz einfach sein.

Da es in letzter Zeit immer wieder die Diskussionen bezüglich Streitigkeiten zur Aufstellung eines Trockenabortes im Wasservorbehaltsgebiet des Freistaates Bayern bzw. im künftigen Wassrschutzgebiet (neue Landratsamtsverordnung ist noch nicht in Kraft) aufflammen, weisen wir auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Woche Nr. 51/52 , Seite vier und fünf hin.

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Wasserschutzgebiet

Für das Gebiet um den Brunnen IV in Großwallstadt gilt die zurzeit bestehende, vom Landratsamt Miltenberg am 10.01.1980 erlassene und am 01.12.1988 ergänzte Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Trinkwasservorbehaltsgebiet (Träger: Freistaat Bayern) in der Gemarkung Großwallstadt Niedernberg.

Auszug

§ 1 Allgemeines

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinden des Landkreises Miltenberg wird in den Gemeinden Großwallstadt und Niedernberg das in § 2 näher beschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 6 erlassen.

§ 2  Schutzgebiet

(1) Das Schutzgebiet besteht aus neun Fassungsbereichen, zwei engeren und zwei weiteren Schutzzonen.

§ 3 Verbote oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Es sind

3.4 Sickerschächte und Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern im Fassungsbereich I, in der engeren Schutzzone II und in der erweiterten Scjhutzzone III zu errichten.

§ 4 Ausnahmen

Das Landratsamt kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn

  1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert  oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Wasserhaushaltgsgesetz kann mit Geldbuße bis 100.000 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und  2 zuwiderhandelt.
  2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbunde Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

Ende Auszug

Fazit:

Folglich ist das Landratsamt örtlich und sachlich zuständig. Eine Ausnahmegenehmigung durch das Landratsamt liegt laut Herrn Landrat Scherf nicht vor. Diese Aussage wurde in der öffentlichen Sitzung des Kreistages am 19.12.2016 unter dem Punkt Anfragen auch so bestätigt.

Ein solcher Bescheid wie immer wieder behauptet wird, ist der Gemeindeverwaltung auch nicht bekannt. Dieser würde auch den Auflagen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes bezüglich Spülen und Trockenaborten zum Schutz unseres Brunnen IV widersprechen.

Der von der Gemeinde aufgestellte Trockenabort an der Baustelle unseres Hochbehälters ist von dieser Verordnung nicht betroffen.

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