Satzung der Freien Wähler Großwallstadt

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Großwallstadt“ im folgenden Satzungstext kurz als „FWG“ bezeichnet. Der Vereinssitz ist Großwallstadt.

§2 Zweck

1. Die FWG sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Großwallstadt, die sich besonders dem Wohle der Gemeinde Großwallstadt verpflichtet fühlen.

2. Zweck und Aufgabe der FWG ist es, den Einwohnern der Gemeinde Großwallstadt eine Organisation zu bieten, die es ihnen ohne parteipolitische Bindung ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit wahrzunehmen und mitzubestimmen.

3. Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit beteiligt sich die FWG mit einer eigenen Liste bei den kommunalen Wahlen und kann bei Bedarf einen Kandidaten für die Bürgermeisterwahl, so wie Kandidaten für die Liste der „Freien Wähler“ im Landkreis Miltenberg empfehlen. Der Bedarf eines Bürgermeisterkandidat(en/in), die Listenaufstellung der Kandidat(en/innen) für den Gemeinderat und die Empfehlung für den Kreistag wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt. In den Wahlvorschlagslisten sind geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr dafür bieten, dass sie parteipolitisch neutral und nur ihrem Gewissen verpflichtet, Entscheidungen sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Großwallstadt, des Landkreises und deren Bürger treffen.

4. Die Abstimmung an der öffentlichen Nominierungsveranstaltung der Kommunalwahl ist auf die Mitglieder der FWG, den Kandidaten und deren Angehörige beschränkt.

5. Die FWG erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

6. Für Mitglieder(innen) der FWG besteht wahlweise die Möglichkeit auch als persönliches Mitlied dem Kreisverband beizutreten. Dies ist im Antragsformular der Mitgliedschaft vermerkt. Sollte eine Mitgliedschaft erwünscht sein, werden die Personalien durch den Vorstand an den Kreisverband weitergemeldet.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede in der Gemeinde Großwallstadt gemeldete Person werden, die keiner politischen Partei angehört.

2. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstands erworben.

3. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. durch Beitritt zu einer politischen Partei
e. durch Auflösung des Vereins.

4. Der Austritt eines Mitglieds kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschat erfolgen. Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.

5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden, wenn das Mitglied Zielen oder dem Ansehen der FWG schadet oder wichtige Grundsätze dieser Satzung verletzt.

6. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstandes zu Ziffer – Fünf – die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 4 Beitrag

1. Es wird ein Jahresbeitrag von 10,00 € erhoben.

2. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Betrag ist spätestes bis 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Die Organe der FWG sind
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung.

§ 7, Vorstand

1. Der Vorstand besteht im Sinne § 26 BGB, aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die sich gegenseitig vertreten können. Es handelt sich um
a. den/ die Vorsitzend(e)
b. den/ die Schriftführer(in)
c. den/ die Kassier(in)

2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

3. Sowohl nach Außen, wie im Innenverhältnis, kann der Verein von einem Vorstandsmitglied vertreten werden.

§ 8. Erweiterter Vorstand

1. Zum erweiterten Vorstand gehören
a. Der Vorstand
b. die Mandatsträger.

2. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, schwierige kommunalpolitische und organisatorische Fragen zu beraten.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der FWG. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedersammlung und verwaltet das Vermögen.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung.

3. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

4. Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

6. Der Vorstand ist nicht berechtigt eine Verschuldung einzugehen, die einen Mitgliedsjahresbeitrag um das 20fache übersteigt.

7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist nur bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. Eine dieser Mitgliederversammlungen ist als Jahres- Hauptversammlung einzuberufen.

2. Die Ladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Großwallstadt unter Wahrung einer Frist von einer Woche.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a. Wahl des Vorstands
b. Wahl der Kassenprüfer
c. Entgegennahme des Jahresberichts
d. Entlastung des Vorstands
e. Festlegung des Mitliedsbeitrages
f. Vornahme von Satzungsänderungen
g. Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen.

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht berechtigt eine Verschuldung einzugehen, die einen Mitgliedsjahresbeitrag um das 20fache übersteigt.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens 1/4 aller Mitglieder muss binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 11 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden, prüfen Kasse und Jahresabschluss.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, auch die des Vereinszwecks, müssen von einer 3/4 Mehrheit, der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt wenn 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. Im Falle der Auflösung der FWG wird das gesamte Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Datum der Gründerversammlung in Kraft.