Festgelände in der Wasserschutzzone II.
Aufgenommen vom Gelände des Brunnen IV in der Wasserschutzzone I.
In der Ausgabe des Main Echo Samstag/Sonntag, 18./19. Juni 2016 berichtet das Main Echo unter dem Titel „Großwallstädter empört über Dixie Klo“ wieder einmal über eine angebliche Dixi Klo-Affäre.
Sehr viele Bürger (Großwallstädter), die sich intensiv mit dieser Thematik befasst und diese auch verstanden haben, baten uns für die Personen, die es offensichtlich nicht verstehen wollen, um eine verständliche Erklärung. Deshalb haben wir uns dazu entschlossen dies zu tun. Wir hoffen, dass der folgende Inhalt klar verständlich ist.
Die Gemeinde Großwallstadt ist für den Schutz und die Sicherung der Trinkwasserversorgung von 4.100 Einwohnern und ca. 2.500 Arbeitsplätzen verantwortlich. Sie hält sich sehr wohl an die für „Jedermann“ geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die jeweiligen Grenzen der Wasserschutzzonen I, II und III werden anhand der geologischen Gegebenheiten des Untergrunds, der Zuströme und der Fließgeschwindigkeit des Wassers zum Brunnen durch das Wasserwirtschaftsamt, das Landratsamt Abteilung Wasserrecht und Beratung durch das Gesundheitsamt festgelegt. Die Gemeinde hat darauf keinen Einfluss. Dies wird aber oft durch Personen, die dies selbst nicht verstehen, behauptet. Die aus den festgelegten Schutzzonen resultierenden Rechtsvorschriften sind für die Gemeinde verbindlich.
In dem Artikel sind vier Darstellungen unserer Auffassung nach nicht haltbar und bedürfen der Klarstellung:
1. Es wird mit zweierlei Maß gemessen.
Die Gemeinde baut derzeit zur Sicherung der Wasserversorgung in der Wasserschutzzone III einen neuen Hochbehälter. Dieser hat ein Fassungsvermögen von 1.400 m³. Für den Bau werden 1,9 Mio. € investiert. Die Baustelle konnte nur unter hohen Sicherheitsauflagen eingerichtet werden und befindet sich direkt bei den bereits bestehenden Hochbehältern.
Wichtig! Das Gelände für welches der Festbetrieb eingeklagt werden sollte, befindet sich nicht in der Zone III des Wasserschutzgebietes, sondern in der Schutzzone II.
Für die Veranstaltung Wein und Wandern hatte über den Weinbauverein die Interessengemeinschaft der teilnehmenden Winzer für 2015 eine Schankerlaubnis beantragt. Jeder Winzer, der sein Veranstaltungsgelände außerhalb der Schutzzone II hatte, konnte an der Veranstaltung teilnehmen. Der Kläger gegen die Gemeinde wollte jedoch Festbetrieb auf seinem Gelände in der Wasserschutzzone II durchsetzen. Als Begründung wollte er mehrere Hundert Meter entfernt in der Zone III eine Toilette stellen. Die Gemeinde hat die Schankerlaubnis für den Festbetrieb in der Zone II nicht erteilt. Das Landratsamt Abteilung Wasserrecht bestätigte dem Kläger, dass ein Aufstellen einer Toilette in der Schutzzone III, also außerhalb der Zone II möglich ist. Das Landratsamt teilte jedoch auch mit, dass dies getrennt von der Schankerlaubnis zu sehen ist. Diese Rechtsauffassung des Landratsamtes und der Gemeinde wurde von drei Verwaltungsgerichten (1.tes Eilverfahren beim VG in Würzburg, 2.tes Eilverfahren beim VG in München und 3.tens beim Hauptverfahren am VG in Würzburg) geteilt. Es ging somit nicht um das Aufstellen einer Toilette in der Zone III, wie es der Kläger und die Presse immer wieder versuchen darzustellen. Die Schankerlaubnis wurde für das beantragte Festgelände in der geschützten Zone II verwehrt. Hier steht zudem noch, wie im Artikel des Main Echo erwähnt wird, ein Schwarzbau.
Den anderen Teilnehmern der Veranstaltung „Wein und Wandern“ wurde ihr Festbetrieb außerhalb der Schutzzone II und somit auch das Stellen einer Toilette erlaubt.
Somit ist dem Vorwurf im Bericht des Main Echo: „Die Gemeinde misst mit zweierlei Maß“, jegliche Grundlage entzogen. Die geschilderte Sachlage ist für uns deshalb nicht nachvollziehbar, falsch dargestellt und wäre bei richtigem Verständnis der Sachlage bzw. objektiver Recherche gar nicht zustande gekommen.
Über diesen vermeintlich skandalösen Sachverhalt wird ja nicht erst seit gestern berichtet. Aus einer E-Mail, bei dem der Schreiber im Artikel nicht genannt wird, also anonym bleibt, einen solch negativen Artikel zum Nachteil des Rufs der Gemeinde und deren Verwaltung zu kreieren lässt das nötige Fingerspitzengefühl vermissen. Gerade dies regt sehr viele Großwallstädter Bürgerinnen und Bürger auf und nicht das rechtmäßig gestellte Dixie-Klo auf der Baustelle unseres Hochbehälters.
Für uns stellt sich bei solch einer Berichterstattung die Frage: Deckt Pressefreiheit alles?
Im Main Netz in dem der Artikel auch veröffentlicht ist gibt, es zum Artikel zurzeit zwei Kommentare. Natürlich sind die Verfasser für die Öffentlichkeit anonym. Auch hier fehlt unserer Meinung nach das nötige Feingefühl. Bei Leserbriefen wird zu Recht immer Name und Anschrift der Schreiber verlangt und bekannt gegeben. Anonym ablästern kann jeder, zur Sache stehen oftmals nicht.
2. Dem Kläger wurde die Schankerlaubnis für 2016 bereits verweigert.
Festzustellen ist, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels noch keine Schankerlaubnis durch die besagte Winzerfamilie, welche gegen die Gemeinde geklagt hatte, beantragt war.
Anmerkung: Die Schankerlaubnis für Wein und Wandern wurde bis zur vermeintlichen „Dixie-Klo-Affäre“ immer vom Weinbauverein beantragt und auch für diesen ausgestellt. Jetzt trat an diese Stelle die Interessengemeinschaft der teilnehmenden Festwinzer. Diese hatte bisher für 2016 jedoch nur eine Anfrage gestellt. Laut Mitteilung der an „Wein und Wandern“ beteiligten Winzer, unter den Vereinsnachrichten des Weinbauvereins im Gemeinde-Amtsblattes der 25.ten Woche, findet die Veranstaltung 2016 jedoch nicht statt. Diese Meldung erschien auch im Main Echo.
Weiterhin ist beim Thema Schankerlaubnis folgendes festzuhalten: Bisher hatte wie oben erwähnt, immer der Weinbauverein bzw. die Interessengemeinschft und nicht der klagende Winzer eine Schankerlaubnis besessen. Dies wurde ihm auch vom Landratsamt im Antwortschreiben einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bürgermeister Roland Eppig bestätigt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde umfasste die Punkte: Schikane, öffentliche Rufschädigung, Verleumdung und öffentliche Diffamierung. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen.
3. Es besteht ein Machtkampf zwischen ehemaligen Gemeinderäten.
Dieser Vergleich ist an den so genannten „Haaren herbeigezogen“. Der Bürgermeister muss geltendes Recht anwenden. Sonst macht er sich strafbar.
Im vorliegenden Fall geht es um den Schutz und die Sicherung der Trinkwasserversorgung der Gemeindeeinwohner sowie der dort befindlichen Arbeitsplätze und nicht um eine sogenannte „Lapalie“. Das Gesetz, lässt im vorliegenden Fall keinen Kompromiss zu. Sonst würden sich Bürgermeister und Verwaltung strafbar machen. Es geht also um die Anwendung von Gesetzen zum Schutz der Wasserversorgung gegen mögliche Einzelinteressen und nicht um einen „Machtkampf“.
Wer hat den Brunnenstandort festgelegt?
Der Brunnen IV und sein Standort wurden in der Amtszeit von Herrn Bürgermeister Reinhold Köhler und dem für die Jahre 2002 bis 2008 zuständigen Gemeinderat beschlossen. Dieser wurde an der jetzigen Stelle festgelegt und gebaut.
Dies war richtig und wichtig für die Sicherung der Wasserversorgung der Gemeinde Großwallstadt. Der Winzer der gegen die Gemeinde geklagt hat und ich waren damals Mitglieder im Gemeinderat. Wir haben beide dem Vorhaben (Brunnen und Standort) zugestimmt. Die Konsequenzen für die umliegenden Grundstücke ( weitere Bewirtschaftung mit Auflagen möglich) waren mir bekannt. Leider scheint es im Kreis Miltenberg, nicht nur auf diesen Fall bezogen, öfters vorzukommen, dass im Nachhinein Gemeinderäte, wenn es um persönliche Interessen geht, nicht mehr zu ihrer Abstimmung stehen oder etwas davon wissen wollen.
Wichtig: Für das betroffene Grundstück gibt es nicht erst seit der Errichtung des gemeindlichen Brunnen IV Vorgaben. Das Grundstück unterlag bisher der Schutzverordnung des Wasservorbehaltsgebietes des Freistaates Bayern.
4. Zeitverschwendung:
Diese Aussage suggeriert, dass der angebliche Machtkampf zwischen zwei ehemaligen Gemeinderäten Richtern und Landtag die Zeit stiehlt. Diese Aussage trifft weder auf den Bürgermeister und die Verwaltung zu. Von deren Seite aus gab es keine Initiative Gerichte anzurufen bzw. den Landtag einzuschalten. Es ist nachzuvollziehen, dass der Kläger seine persönlichen Interessen vertritt, um im geltenden Recht eine Lücke bzw. Auslegung zu finden, welche seinen Vorstellungen entspricht. Ein Klageweg ist deshalb im Rechtssystem der BRD vorgesehen. Diesen kann man gehen. Man sollte aber eine solche Sache nicht populistisch über die Presse austragen.
Gemeindeverwaltung und Bürgermeister müssen viel Zeit aufwenden, um sich mit den ständigen Eingaben des Klägers, dessen Unterlassungserklärungen, Dienstaufsichtsbeschwerde und Gerichtsverfahren zu befassen. Zeit die woanders für wichtigere Aufgaben fehlt.
Hier ist einfach festzuhalten: Nicht die Gemeindeverwaltung hat Gerichte und Landtag eingeschaltet.
Fazit:
Das Main Echo spricht immer von Kompromiss. Dieser ist eigentlich ganz einfach. Die Veranstaltung dort durchzuführen, wo es erlaubt ist. Die Gemeinde hat dem Kläger nämlich nicht verboten an der Veranstaltung teilzunehmen. Die Verwaltung hat nach geltendem Recht nur die Schankerlaubnis und somit den Festbetrieb für dessen Grundstück in der Wasserschutzzone II verwehrt.
Roland Eppig, 1. Bürgermeister