Gemeinderätin Nicole Scherger (FW) hatte in ihrem Antrag vom 31.10.2016 (veröffentlicht auf der Homepage am 06.11.2016) in der Sportplatzstraße eine Gechwindigkeitsreduzierung beantragt um Kindern, welche zu den Sportanlagen eilen, eine höhere Verkehrssicherheit zu bieten. Bei einer Verkehrsschau vor Ort mit der Polizei wurde mitgeteilt, dass dies nicht für die gesamte Sportplatzstraße durchführbar ist. Deshalb stellte die Gemeinderätin am 09.12,2016 (veröffentlicht auf der Homepage am 01.02.2017) einen Zusatzantrag. Jetzt sollte im gesamten Ortsbereich geprüft werden, wo Zonen 30 möglich sind. Der Antrag fand im Gemeinderat große Unterstützung. Jetzt kann Vollzug gemeldet werden.
Zone 30
In Großwallstadt sind nur noch wenige Straßen von der Zone 30 ausgenommen.
Dies sind:
- Die Hauptdurchgangsstraße MIL 29 (bestehend aus Obernburger Straße/Hauptstraße/Weichgasse/Großostheimer Straße).
- die Schmalzgasse,
- die Engelgasse,
- die Ankergasse und
- die Jahnstraße.
- Die Obere Fährgasse soll jetzt, laut Gemeinderatssitzung vom 29.06.2017, aufgrund des An- und Abfahrtsverkehrs zum Schwimmbad ebenfalls zur Zone 30 erklärt.
Des Weiteren gibt es zwei verkehrsberuhigte Bereiche
- Am Schwimmbad
- Vor dem Kindergarten Sankt Marien
Verkehrsberuhigter Bereich und seine Besonderheiten:
Der Bereich wird durch das Zeichen 325.1 angekündigt (siehe Bild Schwimmbadparkplatz/-zufahrt) und durch das Zeichen 325.2 aufgehoben.
Innerhalb dieses Bereiches gilt:
- Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
- Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig müssen sie warten.
- Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
- Nach einem Gerichtsurteil ist das Überholen im verkehrsberuhigten Bereich per se ausgeschlossen. In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nicht damit rechnen, überholt zu werden.
Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig. Rechts-vor-Links gilt nicht. Dies ist sogar der Fall, wenn zwischen dem Verkehrszeichen „Ende des verkehrsberuhigten Bereichs“ und der Hauptstraße noch bis zu 30 Meter zurückzulegen sind.
Roland Eppig, Vorsitzender FW